Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 als zentrales Register zur Erfassung von wirtschaftlich Berechtigten in Deutschland eingeführt. Es dient der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, die darauf abzielt, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver zu bekämpfen. Durch das Sammeln von Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten soll ein besseres Verständnis für Unternehmensstrukturen geschaffen und somit die Entdeckung illegaler Aktivitäten erleichtert werden.

Die Einrichtung des Transparenzregisters ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Verbesserung der finanziellen Transparenz innerhalb der Europäischen Union. Neben dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen auch Steuerhinterziehung und andere Formen von Wirtschaftskriminalität durch mehr Offenlegung erschwert werden. Unternehmen sind daher verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und deren Daten an das Register zu melden.

Die gesammelten Informationen im Transparenzregister stehen bestimmten Behörden sowie Finanzinstituten wie Banken oder Versicherungen zur Verfügung, um ihnen bei ihren Prüfungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zu unterstützen. Auch anderen Personen kann unter gewissen Voraussetzungen Zugang zum Register gewährt werden – beispielsweise Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Das Ziel ist es also, eine größere Transparenz im Bereich der Unternehmenskontrolle herbeizuführen und damit die Integrität des Wirtschaftssystems zu stärken.

Voraussetzungen für die Registrierung im Transparenzregister

Die Registrierung im Transparenzregister ist für bestimmte Rechtsträger und Trusts erforderlich, die in Deutschland tätig sind oder hier ihren Sitz haben. Dazu zählen insbesondere juristische Personen des Privatrechts, wie beispielsweise GmbHs und AGs, sowie eingetragene Personengesellschaften wie OHGs und KGs. Auch Vereine, Stiftungen und Trusts müssen sich unter Umständen im Transparenzregister eintragen lassen. Die Pflicht zur Eintragung besteht grundsätzlich unabhängig von der Größe oder dem Geschäftszweck des jeweiligen Rechtsträgers.

Um sich im Transparenzregister registrieren zu können, müssen zunächst die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert werden. Hierbei handelt es sich um natürliche Personen, die letztendlich über das Vermögen oder den Einfluss auf eine juristische Person verfügen – zum Beispiel durch direkte oder indirekte Beteiligungen an Unternehmen. Die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten dient dazu, Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung vorzubeugen sowie Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Für die Eintragung im Transparenzregister sind verschiedene Informationen über den Rechtsträger selbst sowie dessen wirtschaftlich Berechtigte erforderlich. Dazu gehören unter anderem Name, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Personen sowie Angaben zur Art ihrer Kontrolle bzw. ihres Einflusses auf den Rechtsträger. Darüber hinaus muss angegeben werden, ob es sich bei dem Unternehmen um einen sogenannten „vereinfachten Nachweis“ handelt – das bedeutet, dass die wirtschaftlich Berechtigten bereits in einem anderen öffentlichen Register, wie zum Beispiel dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister, erfasst sind. In diesem Fall kann auf eine gesonderte Eintragung im Transparenzregister verzichtet werden.

Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten

Die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten ist ein zentrales Element des Transparenzregisters. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Eigentums- und Kontrollstrukturen von Unternehmen, Stiftungen und anderen Rechtseinheiten offenzulegen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv bekämpfen zu können. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen maßgeblichen Einfluss auf eine juristische Person oder eine andere Rechtsvereinbarung ausüben. Dies kann beispielsweise durch Stimmrechte, Kapitalanteile oder ähnliche Mittel erfolgen.

Um die wirtschaftlich Berechtigten korrekt zu identifizieren, müssen zunächst alle relevanten Daten erfasst werden. Dazu gehören unter anderem Name, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift der betroffenen Person. Darüber hinaus sind auch Informationen über die Art und Weise des maßgeblichen Einflusses erforderlich – etwa in Form von Stimmrechten oder Kapitalanteilen. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur direkte Beteiligungen berücksichtigt werden sollten: Auch indirekte Beteiligungen über weitere Gesellschaften können zur Identifikation eines wirtschaftlich Berechtigten führen.

Bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. So gelten natürliche Personen als wirtschaftlich berechtigt, wenn sie mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Sollte keine Person diese Schwellenwerte überschreiten, kann auch das leitende Personal – etwa Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder – als wirtschaftlich berechtigt gelten. In jedem Fall ist es wichtig, dass Unternehmen und Organisationen ihre internen Strukturen genau analysieren und alle relevanten Informationen im Transparenzregister eintragen lassen.

Erforderliche Informationen für die Eintragung

Um eine ordnungsgemäße Eintragung im Transparenzregister durchzuführen, müssen bestimmte Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten bereitgestellt werden. Dazu gehören unter anderem der vollständige Name, das Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Darüber hinaus sind auch Angaben zum Umfang des wirtschaftlichen Interesses erforderlich, wie beispielsweise die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte.

Des Weiteren ist es notwendig, den genauen Grund für die Zuordnung einer Person als wirtschaftlich Berechtigte darzulegen. Dies kann aufgrund von direkten oder indirekten Anteilen am Unternehmen erfolgen oder durch Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Rechtsgestaltungen ohne Rechtsfähigkeit sind zusätzlich zu den bereits genannten Informationen auch noch Angaben zur Firma bzw. Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft sowie zum Registergericht und Registernummer erforderlich.

Es ist wichtig zu beachten, dass alle angegebenen Daten stets aktuell gehalten werden müssen. Änderungen in den Verhältnissen der wirtschaftlich Berechtigten sollten daher unverzüglich an das Transparenzregister gemeldet werden, um mögliche Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Meldepflicht obliegt dabei grundsätzlich den gesetzlichen Vertretern des betreffenden Unternehmens oder Rechtsgebildes – also etwa Geschäftsführern bei GmbHs oder Vorständen bei Aktiengesellschaften – welche sicherstellen sollten, dass alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig erfasst sind.

Anmeldung und Zugang zum Transparenzregister

Die Anmeldung im Transparenzregister erfolgt online über die offizielle Webseite des Registers. Zunächst müssen sich Unternehmen und deren Vertreter auf der Plattform registrieren, indem sie ihre persönlichen Daten sowie Informationen zum Unternehmen angeben. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten die Nutzer einen Zugangscode per E-Mail, mit dem sie sich in das System einloggen können.

Der Zugang zum Transparenzregister ist grundsätzlich öffentlich, jedoch unterliegt er bestimmten Einschränkungen. So können nur Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse an den eingetragenen Informationen Einsicht nehmen. Dazu zählen beispielsweise Behörden, Finanzinstitute oder Rechtsanwälte. Um das berechtigte Interesse nachzuweisen, müssen diese Personengruppen einen entsprechenden Antrag stellen und gegebenenfalls weitere Nachweise erbringen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nicht nur für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gilt, sondern auch für Vereine oder Stiftungen sowie Trusts und ähnliche Rechtskonstruktionen im Ausland. Die Verantwortung für eine korrekte Eintragung liegt bei den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten bzw. ihren gesetzlichen Vertretern; bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder oder Sanktionen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden.